Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 sind mehrwertsteuerpflichtig43 und können somit die von ihren Rechtsvertretern auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen. Ihnen fällt daher betreffend Mehrwertsteuer kein Aufwand an und eine Abgeltung der Mehrwertsteuer käme einer mit Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Die in der Kostennote der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen aufgeführte Mehrwertsteuer ist daher um zwei Drittel zu reduzieren auf CHF 131.15.44