b) Die Beschwerdeführenden haben zudem den Beschwerdegegnerinnen die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerinnen machen Parteikosten im Betrag von CHF 5504.05 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von CHF 4961.70, Auslagen von CHF 148.85 und der Mehrwertsteuer von CHF 393.50.