15/17 BVD 110/2022/177 hätte sich eine kurze Begründung im Lichte der Anforderungen an eine Entscheidbegründung (vgl. Erwägung 4b) allenfalls aufgedrängt. Darin könnte aber höchstens eine geringfügige Gehörsverletzung zu erblicken sein. Eine Berücksichtigung bei der Kostenverteilung rechtfertigt sich nicht. 7. Ergebnis und Kosten