Die Beschwerdeführenden hatten in ihrer Einsprache vom 11. Februar 202240 ausgeführt, dass die vorgesehenen 22 Parkplätze nicht genügten und dass zur Verhinderung des «Wildparkierens» 33 Parkplätze angemessen wären. In ihren Schlussbemerkungen vom 24. Mai 202241 machten sie geltend, dass besondere Verhältnisse im Sinne von Art. 54 BauV vorlägen und deshalb ein Abweichen von der gesetzlichen Bandbreite zulässig bzw. nötig sei.