Ob bei der Planung zeitweise von einer höheren Parkplatzzahl pro Wohnung ausgegangen wurde, ist irrelevant. Es besteht keine Grundlage, um von der Bauherrschaft die Erstellung einer grösseren Anzahl Parkplätze zu verlangen, als die gesetzliche Bandbreite vorsieht. d) Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit ihrem Argument, wonach in Anwendung von Art. 54 BauV von der Bandbreite abgewichen werden müsse, ungenügend auseinandergesetzt und lediglich festgehalten habe, die Forderung der Beschwerdeführenden nach 33 Parkplätzen sei «widerrechtlich». Dadurch sei der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt worden.