Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Gefährdungen durch Schneefall und Vereisung dürften angesichts der Unterhaltspflicht der Gemeinde (Art. 41 SG39) nur vereinzelt auftreten und würden dann die zu Fuss Gehenden kaum schlimmer treffen als Autofahrende; ein überdurchschnittlicher Parkplatzbedarf kann damit also nicht begründet werden. Ein Halbstundentakt der Busverbindung liegt ebenfalls im Rahmen einer durchschnittlichen ÖV-Anbindung. Es liegen demnach keine besonderen Verhältnisse im Sinn von Art. 54 BauV vor. Ob bei der Planung zeitweise von einer höheren Parkplatzzahl pro Wohnung ausgegangen wurde, ist irrelevant.