Solches ist hier nicht ersichtlich. Die Distanz der geplanten Gebäude zur Bushaltestelle beträgt zwischen 400 m und 500 m. Das entspricht bei normalem Gehtempo knapp 10 Minuten Fussmarsch. Eine solche Gehdistanz zum öffentlichen Verkehr (ÖV) liegt im Rahmen des Durchschnittlichen. Dies gilt auch, wenn wie hier ein Teil der begangenen Strasse abschüssig ist. Der von den Beschwerdeführenden diesbezüglich beantragt Augenschein ist verzichtbar. Die von den Beschwerdeführenden geschilderten Gefährdungen durch Schneefall und Vereisung dürften angesichts der Unterhaltspflicht der Gemeinde (Art.