c) Von der gesetzlichen Bandbreite kann nach oben oder unten abgewichen werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, wie beispielsweise eine besonders gute oder schlechte Erschliessung durch den öffentlichen Verkehr (Art. 54 Bst. c BauV).37 Gewisse Abweichungen vom Durchschnittlichen werden bereits mit den Bandbreiten aufgefangen, weshalb nur deutliche Abweichungen vom durchschnittlichen Parkplatzbedarf eine Korrektur der erforderlichen Parkplatzzahl über die Bandbreite hinaus rechtfertigen.38