b) Die Anzahl der erforderlichen Abstellplätze u.a. für Motorfahrzeuge richtet sich nach Art. 49 ff. BauV. Die Anzahl der Abstellplätze wird durch eine Bandbreite begrenzt; innerhalb dieser Bandbreite legt die gesuchstellende Partei die Anzahl fest (Art. 50 Abs. 1 BauG). Die Bandbreite umfasst insbesondere die Abstellplätze für Beschäftigte, Besucher und Behinderte (Art. 50 Abs. 2 BauV). Die drei Besucherparkplätze, die gemäss Art. 11 Abs. 1 ÜV auszuweisen sind, werden demnach von der gesetzlichen Bandbreite abgedeckt. 33 Vgl. Plan «Umgebung_Dachaufsicht» im Mst. 1:200 und Plan «Wanderweg / landw. Wegrecht» Normalprofil 1:50,