a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden weist das Bauvorhaben eine ungenügende Anzahl Parkplätze auf. Nach Art. 54 BauV müsse bei besonderen Verhältnissen – etwa aufgrund unterdurchschnittlicher Eignung des öffentlichen Verkehrs für die Erschliessung des Vorhabens – von der Bandbreite für Motorfahrzeug-Abstellplätze gemäss Art. 51 BauV abgewichen werden. Ein solcher Fall liege hier vor. Die Baugrundstücke seien nicht durch den öffentlichen Verkehr erschlossen. Die nächste Bushaltestelle (AA.________) liege einen Marsch am Hang von mehr als 500 m über die A.________ und die AA.________strasse entfernt.