Die Zufahrt kann aus einem Strassenteil und einem Wegstück oder einer Treppe bestehen, wenn die Bauten und Anlagen für die Feuerwehr und die Sanität gut erreichbar bleiben. Dabei soll das Wegstück in der Regel nicht länger als 100 m sein (Art. 6 Abs. 2 BauV). Die Erreichbarkeit für Feuerwehr und Sanität kann durch befestigte Strassen oder auch durch Offenhaltung der Anfahrt für Notfallfahrzeuge über eine verfestigte Piste gewährleistet werden.32 c) Das Projekt sieht vor, dass in der Einstellhalle unter Haus B parkiert werden kann. Ins Haus B gelangt man von dort via Treppe oder Lift. In die Häuser C-F gelangen die Anwohnenden von