Die Rüge der Beschwerdeführenden erweist sich demnach als unbegründet. Auf den beantragten Augenschein kann verzichtet werden. Dieser hätte nur über die Gestaltung der in der Umgebung bestehenden Bebauung Aufschluss geben können, welche nicht umstritten ist. Die Wirkung der neu geplanten Gebäude könnte, da diese noch nicht gebaut wurden, bei einem Augenschein nicht erfasst werden. Sie muss bzw. kann aufgrund des Planmaterials und der sonstigen Akten, insbesondere der Visualisierung, beurteilt werden. 5. Erschliessung