Art. 8 Abs. 1 ÜV verlangt, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Als Beurteilungskriterien für eine gute Gesamtwirkung gelten gemäss Art. 411 Abs. 2 GBR die prägenden Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, die Gestaltung der benachbarten Bebauung, die Fassadengestaltung etc. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben.