c) Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die OLK bei prägenden Bauvorhaben, gegen die ästhetische Bedenken oder Einwände bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind und die das Ortsbild oder die Landschaft beeinträchtigen könnten (Art. 22a Abs. 1 BewD). Die OLK wird nicht beigezogen, wenn ein Bauvorhaben bereits von der KDP oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet worden ist (Art. 22a Abs. 2 BewD). Vorliegend ist ersteres der Fall. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf einen Beizug der OLK verzichtet. Unter diesen Umständen ist unerheblich, ob eine leistungsfähige örtliche Fachstelle besteht;