Dies ist offensichtlich einem Irrtum geschuldet und schadet daher den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht. Soweit die Beschwerdeführenden den Hinweis auf das Fachorgan der Gemeinde beanstanden, steht nicht die genügende Ausführlichkeit der Begründung in Frage, sondern deren inhaltliche Richtigkeit, die nachfolgend zu prüfen ist. Den Beschwerdeführenden war jedenfalls eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids der Vorinstanz möglich. Ihr Gehörsanspruch wurde nicht verletzt.