Die Begründung der Vorinstanz zur geltend gemachten Verletzung der Gestaltungsvorschriften (Erwägung 14e des angefochtenen Entscheids) ist eher knapp gehalten. Es geht aber gut verständlich daraus hervor, dass die Vorinstanz die vertikalen Gestaltungselemente als nicht so ausgeprägt bzw. störend erachtet, dass sie einer guten Gesamtwirkung entgegen stünden. Die Vorinstanz verwendet im fraglichen Zusammenhang den Begriff «horizontale Teilung», wo wohl die «vertikale Teilung» gemeint wäre. Dies ist offensichtlich einem Irrtum geschuldet und schadet daher den Anforderungen an eine genügende Begründung nicht.