Dieses sei allerdings gar nicht beigezogen worden. Mit dieser Begründung werde daher der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG26 gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, 24 Vgl. Projektplan «Umgebung_Dachaufsicht» im Mst. 1:200, mit Bewilligungsstempel der Vorinstanz vom 6. Oktober 2022 25 Vorakten pag. 16 f. 26 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)