Das Bauvorhaben weiche gestalterisch erheblich von der vorhandenen Baustruktur ab. Es schliesse in südlicher Richtung an die bestehende Bebauung an, schliesse diese ab und trete so, von jedermann sofort feststellbar, als dominant in Erscheinung, zumal auch die Erschliessung aus südlicher Richtung erfolge. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Begutachtung durch die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) verzichtet; diese sei daher im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Die Vorinstanz habe zur Begründung, weshalb auf einen OLK-Bericht verzichtet werde, auf das eigene Fachorgan der Gemeinde verwiesen. Dieses sei allerdings gar nicht beigezogen worden.