a) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden verletzt das Bauvorhaben die kommunalen Gestaltungsvorschriften, die eine gute Gesamtwirkung verlangen. Das fragliche Gebiet sei heute geprägt von Einfamilienhäusern und Mehrfamilienhäusern «mit horizontaler Unterteilung». Die geplanten Doppeleinfamilienhäuser mit «vertikaler Trennung» stünden im offensichtlichen Widerspruch zu den prägenden Elementen des Ortsbildes und berücksichtigten die bestehende Gestaltung der benachbarten Bebauung nicht, was auch die Visualisierung in der Verkaufsdokumentation für die geplanten Neubauten eindrücklich beweise. Das Bauvorhaben weiche gestalterisch erheblich von der vorhandenen Baustruktur ab.