Ohne ersichtliche Alternative, mit der eine bessere Schonung der Baudenkmäler auf der Parzelle Nr. O.________ erreicht werden könnte, kann weder eine Projektänderung verlangt noch können denkmalschützerisch motivierte Auflagen gemacht werden. Ein Bauabschlag kommt aus den erwähnten Gründen nicht in Frage. Es erscheint daher folgerichtig, dass die KDP in ihrem Fachbericht zum Schluss kam, dass der Denkmalschutz einer Bewilligung des Bauvorhabens letztlich nicht entgegenstehe. Die Vorinstanz ist dem entsprechenden Antrag der KDP zu Recht gefolgt. 4. Ästhetik