Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass gemäss dem Randkommentar zu Art. 212 GBR im Fall von schützens- oder erhaltenswerten Gebäuden oder innerhalb von Baugruppen gemäss dem Bauinventar bei der Festlegung der konkreten Gesamthöhe der Massstab der benachbarten Bebauung zu berücksichtigen ist. Am Hang kann nicht schematisch auf die Höhe von Nachbargebäuden abgestellt werden. Die ästhetische Wirkung ist ausschlaggebend. Die Häuser E und F halten die zulässige Gesamthöhe ein und diese wird von der KDP nicht kritisiert. Damit besteht kein ersichtlicher Anlass, um die Gesamthöhe der geplanten Gebäude aus denkmalschützerischen Überlegungen zu beschränken.