Im Überbauungsplan der ÜO «A.________» werden die Baubereiche u.a. für die Häuser E und F definiert. Für eine andere als die geplante Platzierung Häuser E und F besteht damit kein Spielraum. Die – durch die Hanglage akzentuierte – Nähe der Gebäude E und F zu den Baudenkmälern auf Parzelle Nr. O.________ ist somit durch die Nutzungsplanung vorgegeben. Da die fraglichen Bauparzellen gemäss dem verbindlichen Überbauungsplan nur so überbaut werden können, dass die ungünstige Nähe zu den Baudenkmälern entsteht, ist die KDP zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Platzierung der Häuser E und F weder einen Bauabschlag rechtfertigt noch Anlass zu Projektänderungen oder Auflagen gibt.