Die Beschwerdeführenden weisen darauf hin, dass die KDP in ihrem Fachbericht einleitend Bedauern darüber äussert, dass sie bei der Erarbeitung der Überbauungsordnung nicht einbezogen wurde. Nach Art. 10c BauG muss die KDP auch im Nutzungsplanverfahren beigezogen werden, wenn ein K-Objekt betroffen ist. Ob diese Bestimmung allenfalls missachtet worden ist, ist hier nicht zu prüfen, denn die Beschwerdeführenden legen nicht dar, dass die Voraussetzungen für eine akzessorische Überprüfung des Überbauungsplans erfüllt sind. Dieser ist daher bei der Beurteilung des streitigen Bauvorhabens verbindlich.