Betrifft ein Bauvorhaben ein schützenswertes Baudenkmal oder ein erhaltenswertes Baudenkmal, das Bestandteil einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe ist (sogenannte K-Objekte, vgl. Art. 13 Abs. 3 BauV21), ist die KDP als kantonale Fachstelle im Baubewilligungsverfahren einzubeziehen (Art. 10c BauG). Dies gilt auch, wenn die Umgebung eines solchen Objekts betroffen ist (Art. 22 Abs. 3 BewD22).