Es können Projektänderungen verlangt, soweit nötig Baubeschränkungen verfügt oder der Bauabschlag erteilt werden (Art. 10b Abs. 4 BauG). Wenn ein inventarisiertes Objekt betroffen ist, sind stets auch mögliche Alternativen zu prüfen.19 Baudenkmäler dürfen insbesondere auch durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden (Art. 10b Abs. 1 Satz 2 BauG). Dies ist nicht absolut zu verstehen und bedeutet nicht, dass die Umgebung überhaupt nicht verändert werden darf. Eine Veränderung soll aber auf das Baudenkmal grösstmögliche Rücksicht nehmen und dieses nicht wesentlich beeinträchtigen.