BMBV das abgegrabene, fertige Terrain massgebend. Dies gilt auch hinsichtlich der Voraussetzungen für ein Untergeschoss. Nach Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR ist entscheidend, um wie viel das fragliche Geschoss das massgebliche Terrain im Mittel überschreitet. Art. 212 Abs. 4 Bst. h GBR wurde am 30. November 2020 angepasst (genehmigt durch das AGR am 14. Juli 2021). Demnach darf die Oberkante des Erdgeschossbodens (OK EG Boden) im Mittel maximal 1,8 m über dem massgebenden Terrain liegen, damit das darunter liegende Geschoss als Untergeschoss zählt. Die Beschwerdegegnerinnen haben mit dem «Schema Terraineinbau» im Mst.