f) Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, dass die Untergeschosse als Vollgeschosse zählen müssten, wenn vom korrekt bestimmten massgebenden Terrain gemessen werde. Dabei führen die Beschwerdeführenden nur für den Baubereich bei Haus B Gründe für eine angeblich unzutreffende Feststellung des massgebenden Terrains an. Wie in den voranstehenden Erwägungen gezeigt wurde, gehen aber die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführenden fehl. Auf der Grundrissfläche von Haus B liegt das fertige Terrain tiefer als das natürlich gewachsene Gelände. Demnach ist gemäss Art. 1 Abs. 3 BMBV das abgegrabene, fertige Terrain massgebend.