Bei allen Gebäuden des Bauvorhabens ist demnach zur maximal zulässigen Gesamthöhe von 9,5 m gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR ein Hangzuschlag von 1 m gemäss Art. 212 Abs. 3 GBR hinzuzurechnen. Die – hier jeweils talseitig zu messende – Gesamthöhe darf also maximal 10,5 m betragen. Die Gebäude halten mit Gesamthöhen zwischen 9,85 m und 10,04 m das zulässige Mass ein. Insbesondere ist die zulässige Gesamthöhe von maximal 10,5 m auch bei Haus B eingehalten, wenn korrekterweise vom abgegrabenen, fertigen Terrain gemessen wird.