Gründe für Zweifel an dieser Darstellung bzw. für die Annahme, dass das natürliche Terrain im Grundrissbereich von Haus B eine deutlich geringere Neigung aufwies als die auf den erwähnten Schnitten dargestellten 19 Prozent, sind nicht ersichtlich. Auch bei Haus B sind demnach die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des Hangzuschlags bei der Gesamthöhe erfüllt.