212 Abs. 3 GBR auf die Neigung des massgebenden Terrains. Hier muss aber auch im Falle von Abgrabungen im Hinblick auf ein Bauvorhaben das natürlich gewachsene bzw. dem natürlichen Geländeverlauf der Umgebung entsprechende Terrain gemeint sein, denn das fertige Terrain weist auch bei Hanglagen innerhalb des Gebäudegrundrisses keine Neigung auf.