Bei Haus B wurde das Terrain bereits beim Bau der Einstellhalle verändert. Im Bereich, wo der Gebäudegrundriss von Haus B zu liegen kommen soll, wurde das Terrain damals abgegraben. Das Haus B soll auf diesem abgegrabenen Terrain erstellt werden. Die Höhenmessungen für die Gesamt- und die Fassadenhöhe haben daher vom fertigen Terrain zu erfolgen (Art. 1 Abs. 3 BMBV). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden liegt das massgebende Terrain nicht ein bis zwei Meter tiefer als in den Plänen dargestellt (vgl. Erwägungen 2b und d). Hinsichtlich der Hangneigung verweist zwar Art. 212 Abs. 3 GBR auf die Neigung des massgebenden Terrains.