Der Hangzuschlag ist demnach hier zur Gesamthöhe hinzuzurechnen, sofern beim noch unbebauten, natürlich gewachsenen Geländeverlauf die für den Hangzuschlag erforderliche Hangneigung vorliegt bzw. vorlag.14 Massgebend ist die Falllinie innerhalb des jeweiligen Gebäudegrundrisses, die durch den Schwerpunkt des Gebäudegrundrisses führt. Bei einer rechteckigen Gebäudeform entspricht der Schwerpunkt der Gebäudemitte. Die Falllinie verläuft rechtwinklig zu den Höhenlinien.15