Die streitigen Gebäude sollen Giebeldächer erhalten, deren Dachfirst von Nordosten nach Südwesten ausgerichtet ist. Der grösste Höhenunterschied zwischen Dachkonstruktion und lotrecht darunter liegendem massgebendem Terrain liegt damit jeweils auf der Südwestseite der Gebäude (Talseite).10 Die Sichtweise der Vorinstanz und der Gemeinde, wonach der Hangzuschlag bei gegebenen Voraussetzungen auch hinsichtlich der Gesamthöhe berücksichtigt werden kann, wenn diese talseits orientiert ist, ist im Lichte der Gemeindeautonomie rechtlich vertretbar.11