6/17 BVD 110/2022/177 Abs. 3 ÜV). Ein solches wäre ohne Inanspruchnahme des Hangzuschlags für die Gesamthöhe zwar wohl nicht ausgeschlossen, aber schwieriger zu realisieren (vgl. die Abbildungen von Haus B im erwähnten Erläuterungsbericht S. 6 und S. 10).