Art. 212 Abs. 3 GBR bestimmt zudem, dass bei Gebäuden am Hang talseitig eine Mehrhöhe von 1,0 m gestattet ist. Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 10 Prozent beträgt. Anders als Art. 212 Abs. 6 des Musterbaureglements des AGR9 enthält Art. 212 Abs. 3 GBR keinen Hinweis, wonach der Hangzuschlag bei der Gesamthöhe nicht anwendbar sei. Die Vorinstanz und die Gemeinde gehen davon aus, dass der Hangzuschlag bei gegebenen Voraussetzungen auch für die Gesamthöhe beansprucht werden kann. Die Gemeinde hat die Überbauungsvorschriften der ÜO «A._____