Das Bauvorhaben liegt im Wirkungsbereich der ÜO «A.________».8 Die Überbauungsvorschriften (ÜV) regeln die zulässige Gesamthöhe nicht. Gemäss Art. 3 und 5 ÜV sind dafür die Bestimmungen des GBR zur Wohnzone W1 massgebend. Für diese gilt gemäss Art. 212 Abs. 1 GBR eine maximale Gesamthöhe von 9,5 m. Als Gesamthöhe gilt der grösste Unterschied zwischen dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion und den lotrecht darunter liegenden Punkten auf dem massgebenden Terrain (Art. 14 BMBV). Bei einem Schrägdach liegt der obere Messpunkt beim höchsten Punkt der Tragkonstruktion des Dachs (ohne die allenfalls darauf angebrachte Wärmedämmung und ohne die Dachhaut).