Das heisst, dass die Fassaden- und die Gesamthöhe bei Haus B jeweils vom abgegrabenen (fertigen) Terrain zu messen sind. Damit erübrigt sich die von den Beschwerdeführenden beantragte Rekonstruktion des natürlich gewachsenen Terrains. Das fertige Terrain ist aus den Projektplänen ersichtlich. e) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Einhaltung der zulässigen Gesamthöhe. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz hätten die Gebäude Gesamthöhen zwischen 9,85 m und 10,04 m. Mit 10,04 m werde die zulässige Gesamthöhe überschritten. Hinzu komme noch, dass das massgebende Terrain bei Haus B rund einen bis zwei Meter tiefer liege als im Projektplan ausgewiesen.