Das Haus B soll nun aber baulich mit ihr verbunden werden, wie es gemäss den Plänen des Baubewilligungsverfahrens bbew 63/2006 offenbar bereits damals beabsichtigt gewesen war. Damit liegt hier der Fall vor, dass das Terrain im Hinblick auf das Bauvorhaben abgegraben wurde und demnach gemäss Art. 1 Abs. 3 BMBV vom abgegrabenen Terrain zu messen ist, auch wenn die Abgrabungen bereits beim Bau der Einstellhalle erfolgt sind.