Die Beschwerdeführenden haben in ihren Schlussbemerkungen vom 9. Februar 2023 (S. 3) Fotografien abgebildet, welche die Sicht auf die Parzellen Nrn. L.________ und G.________ von Süden und von Westen zeigen. Auf den Fotografien sind beide Parzellen noch unbebaut; auf der Parzelle Nr. L.________ sind Profile sichtbar, die mutmasslich das am 28. Dezember 2012 bewilligten Vorhaben betreffen, d.h. das heute bestehende Einfamilienhaus auf der Parzelle Nr. L.________. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die auf den Fotografien ersichtlichen erheblichen Aufschüttungen könnten mit den Bauplänen der Einstellhalle nicht in Übereinstimmung gebracht werden. Dies trifft jedoch nicht zu.