Dafür müsse der natürlich gewachsene Geländeverlauf durch den Nachführungsgeometer festgestellt und dokumentiert werden. Die Beschwerdeführenden hätten dies im vorinstanzlichen Verfahren in ihrer Einsprache vorgebracht. Die Vorinstanz habe sich aber mit der Frage der früheren Aufschüttungen nicht auseinandergesetzt und dem diesbezüglichen Beweisantrag der Beschwerdeführenden nicht entsprochen. Damit sei der Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig abgeklärt worden. Die Rekonstruktion des natürlich gewachsenen Terrains müsse im Beschwerdeverfahren unter Beizug der Baubewilligungsakten betreffend das Gebäude auf Parzelle Nr. L.________ nachgeholt werden.