a) Die Beschwerdeführenden machen geltend, bei der Realisierung der Einstellhalle und des Einfamilienhauses auf der Nachbarparzelle Nr. L.________ sei das Gelände auf den Parzellen Nrn. L.________ und G.________ in erheblichem Mass (rund 1-2 m) aufgeschüttet worden. Gemäss dem Bauvorhaben solle nun auf der Parzelle Nr. G.________ das Haus B (Dreifamilienhaus) auf dem aufgeschütteten Gelände errichtet werden. Korrekterweise müssten die Gesamtund die Fassadenhöhe ab dem natürlich gewachsenen Geländeverlauf gemessen werden. Dafür müsse der natürlich gewachsene Geländeverlauf durch den Nachführungsgeometer festgestellt und dokumentiert werden.