Die Bauparzellen Nrn. F.________, G.________, H.________, I.________, J.________ und K.________ liegen in der Wohnzone W1 und im Wirkungsbereich der Überbauungsordnung (ÜO) «A.________». Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderem die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Gesamtentscheid vom 6. Oktober 2022 erteilte das Regierungsstatthalteramt Thun dem Vorhaben der Beschwerdegegnerinnen die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand. Die Einsprachen wies es ab, soweit sie nicht als Rechtsverwahrung angemerkt wurden.