Die Parzelle Nr. G.________ ist bereits mit Teilen einer Autoeinstellhalle bebaut, die das Regierungsstatthalteramt Thun mit Gesamtbauentscheid vom 29. November 2006 (bbew 63/2006) auf der Parzelle Nr. G.________ und der Nachbarparzelle Nr. L.________ bewilligt hatte. Auf der Nachbarparzelle Nr. L.________ wurde über der Einstellhalle bereits ein Einfamilienhaus errichtet, welches das Regierungsstatthalteramt Thun am 28. Dezember 2012 bewilligt hatte.