4. Die Verfahrenskosten von CHF 4000.00 werden der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte, ausmachend jeweils CHF 2000.00, zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 5. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung