Für den Augenschein vom 6. Juni 2023 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 600.00 erhoben. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit CHF 4000.00. Entsprechend der getroffenen Vereinbarung werden diese Kosten der Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin jeweils hälftig, ausmachend je CHF 2000.00, zur Bezahlung auferlegt. 45 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).