Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV45), wobei die Gebühr für besonders aufwendige Geschäfte bis zum zweifachen Betrag des Ansatzes der Obergrenze dieses Rahmentarifs erhöht werden kann (Art. 9 Abs. 1 GebV). Das vorliegende Verfahren erwies sich als besonders aufwendig, weshalb die Pauschale vorliegend auf CHF 3400.00 festgelegt wird. Für den Augenschein vom 6. Juni 2023 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von CHF 600.00 erhoben.