Als neue Auflage wird schliesslich – dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend – die von der Beschwerdegegnerin erwünschte fachliche Baubegleitung und Bauabnahme durch das TBA OIK IV und die Fachstelle Langsamverkehr des TBA verlangt. Es handelt sich dabei um eine verhältnismässige und rechtlich zulässige Auflage. c) Was die Kosten anbelangt, so haben die Parteien ihm Rahmen der gemeinsam unterzeichneten Vereinbarung vom 14./21. August 2023 vereinbart, dass die Verfahrenskosten zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte zu verlegen sind und die jeweiligen Parteikosten wettgeschlagen werden.