Sodann ist auch die in Rz. 61 erwähnte Signalisation Teil der bewilligten Projektänderung, so dass der erste Abschnitt von Rz. 61 ebenfalls zu streichen ist. Der zweite Abschnitt von Rz. 61 kann weiterhin Gültigkeit beanspruchen. Die Auflagen in den Rz. 62, 63 und 64 sind bloss leicht anzupassen, indem nicht nur von einer Schikane, sondern von den Schikanen gesprochen wird. Die weiteren Regelungen in den Rz. 65 bis 69 bleiben schliesslich unverändert bestehen.