eingetragenen Ausweichstellen / Wegverbreiterungen noch ausdrücklich verlangt wird (Absatz 1), ist dies ohnehin nicht nötig, ist doch der massgebende Plan und damit die darin enthaltenen Ausweichstellen / Wegverbreiterungen ohnehin verbindlich. Soweit damit weitere Ausweichstellen und partielle Wegverbreiterungen verlangt werden (Absatz 2), so hat sich dies mit der massgebenden Projektänderung erledigt. Einzig der letzte Satz der Rz. 60 bleibt bestehen, allerdings in leicht angepasster Fassung, indem die nötige Auslichtung der Bepflanzung/Bestockung auf dem ganzen Trail verlangt wird. Sodann ist auch die in Rz.