c) Andere überwiegende, entgegenstehende Interessen, welche einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG und einer Ausnahmebewilligung nach Art. 35 Abs. 1 KWaV für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen entgegenstehen würden, liegen nicht vor: Zwar sind durch das Vorhaben die Interessen des Waldes tangiert, allerdings kam das AWN bereits in seinem vom 21. Januar 2022 in Bezug auf das von der Vorinstanz bewilligte Vorhaben zum Schluss, dass durch das Bauvorhaben keine übermässige zusätzliche Behinderung der Waldbewirtschaftung entstehe und die Waldfunktionen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c WaG durch das Vorhaben tangiert, aber unter Einhaltung der Auflagen nicht beeinträchtigt würden.